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   VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20   

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https://dejure.org/2020,35632
VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20 (https://dejure.org/2020,35632)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2020 - 128-IV-20 (https://dejure.org/2020,35632)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2020 - 128-IV-20 (https://dejure.org/2020,35632)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 93-IV-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 13-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 13-IV-10; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 04.11.2016 - 3 A 665/16

    Rundfunkbeitrag, Zwecksteuer, Kirchensteuer, Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 128-IV-20
    Mit seiner am 12. August 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen eine Direktanmeldung und Eröffnung eines "Rundfunkbeitragskontos" für ihn durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zum 1. Januar 2013, bekanntgegeben am 25. März 2014, das Vollstreckungsersuchen des MDR vom 2. Mai 2017 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Juli 2017 (435 M 12304/17) und 1. August 2018 (431 M 1955/18) und des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2017 (5 T 557/17), 8. April 2019 und 13. Juli 2020 (jeweils 3 T 531/18) und mittelbar gegen Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 und 1. September 2014, eine Widerspruchsentscheidung vom 13. Mai 2015, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. August 2016 (1 K 909/15) und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2016 (3 A 665/16).
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